Aktives Wahlrecht
§ 86
(1) § 86.Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 und 6. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.
(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen. Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)