Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 86.
Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084761
alte Dokumentnummer
N5199450858J
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