11. Abschnitt
Aufsichtsrechte Umfang
§ 86.
(1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
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