§ 86 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Achter Unterabschnitt

Verkehr mit der Außenwelt Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr und Besuche

§ 86.

(1) Die Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen schriftlich verkehren und von ihnen Besuche empfangen.

(2) Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 mit seinem Ehegatten, mit seinen Kindern und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.

(3) Ein Briefverkehr mit anderen als den in Abs. 2 genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der §§ 88 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028247

alte Dokumentnummer

N2196923630S

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