§ 86 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 86.

(1) Wer immer von einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloß der Staatsanwalt, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter, das Bezirksgericht und die Sicherheitsbehörde verpflichtet; sie haben die Anzeige dem Staatsanwalte zu übermitteln.

(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daß nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 26)

Schlagworte

Offizialdelikt, Anhalterecht

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030385

alte Dokumentnummer

N2197523738S

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