Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
§ 86
§ 86. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
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Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
§ 86
§ 86. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
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