§ 86 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit.

§ 86

(1) § 86.Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.

(2) Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.

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