§ 86 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 86.

Die Art der Verpackung und des Verschlusses ist dem Absender überlassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Verpackung muß geeignet sein, den Inhalt der Postsendung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Sofern das verwendete Verpackungsmaterial nicht dauerhaft beschriftbar ist, muß die Postsendung auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 × 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145962

alte Dokumentnummer

N9195722642L

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