Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 86.
Die Art der Verpackung und des Verschlusses ist dem Absender überlassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Verpackung muß geeignet sein, den Inhalt der Postsendung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Sofern das verwendete Verpackungsmaterial nicht dauerhaft beschriftbar ist, muß die Postsendung auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 × 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145962
alte Dokumentnummer
N9195722642L
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