§ 86 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930). 2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig.

3. Kumulierung der Gesuche.

§ 86.

Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.

1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930).

2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025601

alte Dokumentnummer

N2195511351S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)