§ 86 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. jetzt § 83a 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Verwendung von Chipkarten

§ 86.

§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

1. jetzt § 83a

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40062253

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