1. jetzt § 83a 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Verwendung von Chipkarten
§ 86.
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
1. jetzt § 83a
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40062253
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