§ 86 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Die Vollversammlung

§ 86.

(1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten aller Ärztekammern in den Bundesländern.

(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf Vorschlag der nach diesem Bundesgesetz gewählten Präsidenten aller Ärztekammern vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, sonst vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten oder geschäftsführenden Vizepräsidenten (§ 52 Abs. 4) von mindestens sechs Ärztekammern und von zwei weiteren Ärztekammern mindestens je ein Vizepräsident anwesend sind. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich

auf drei Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 600 bis 1 099,

auf vier Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 100 bis 1 599,

auf fünf Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 600 bis 2 099,

auf sechs Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 2 100 bis 2 599 usw.

(8) Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der bei der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste (§§ 11 und 83 Abs. 3) am Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.

(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer zustehenden Stimmen ungeteilt durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten, einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer sind auf Verlangen auch nur eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer die Abstimmungen in der Weise mit geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder Präsident und jeder Vizepräsident mit so vielen Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm im Rahmen des Stimmengewichtes von seiner Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes übertragen worden sind. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(11) § 49 Abs. 6 ist auf die Vollversammlung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133626

alte Dokumentnummer

N8198431017J

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