§ 86 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Betriebsvorschriften

§ 86.

(1) Im Strahlenanwendungsraum dürfen sich während der Bestrahlung keine Personen befinden.

(2) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Betriebszeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077985

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