1.) Beachte § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (Mitbestimmung, Drittelparität). 2.) Zur Kontrolle des Rechnungshofs (Abs. 3) vgl. Art. 126b B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
ZWEITER ABSCHNITT
Aufsichtsrat
§ 86. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
- bis zu 5,000.000 S sieben,
- von mehr als 5,000.000 S zwölf,
- von mehr als 50,000.000 S zwanzig.
(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder einer Bank, die mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.
(3) Ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind.
(4) Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.
1.) Beachte § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (Mitbestimmung, Drittelparität).
2.) Zur Kontrolle des Rechnungshofs (Abs. 3) vgl. Art. 126b B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Unvereinbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027331
alte Dokumentnummer
N2196515588T
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