Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
III. TEIL.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
§ 86.
(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs.] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.undwerden durch Verordnung getroffen.
Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042321
alte Dokumentnummer
N3194914971T
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