§ 86 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III

III. TEIL.

Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.

§ 86.

(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs.] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.undwerden durch Verordnung getroffen.

Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042321

alte Dokumentnummer

N3194914971T

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