Umkleideräume
§ 86
(1) § 86.Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.
(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände, die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und Sachen können auch getrennt von der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie dadurch Einwirkungen nach Abs. 1 nicht ausgesetzt sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt sein. In Betrieben, in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den Arbeitsräumen Einwirkungen nach Abs. 1 oder einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben, können diese Kasten auch in Büroräumen aufgestellt werden.
(4) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit zum Umkleiden haben. In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, und in den Fällen des § 84 Abs. 5 erster Satz müssen Umkleideräume vorhanden sein. Für Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume (Abteile) zur Verfügung zu stellen, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer.
(5) Umkleideräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall sind sie zu beheizen. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden; § 84 Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen gut lüftbare Trockenräume beigestellt sein. Das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in Umkleideräumen ist nicht zulässig.
(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein, daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m2 zur Verfügung steht.
(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.
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