§ 85f ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 85f

Die Zollbehörden haben den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.

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