§ 85f GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 85f

(1) § 85f.Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

Diese Vergütung beträgt für

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für

Berufsoffiziere

und Beamte, die

nach § 11 des

Wehrgesetzes für

1990 zur sonstige

die Ausübung einer Beamte

Verwendung Unteroffiziers-

funktion

herangezogen

werden

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Schilling

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1. im luftfahrt-

technischen

Assistenzdienst --------------------------------------------

a) ohne einschlägige

Berufsausbildung 103 103

b) mit einschlägiger

Berufsausbildung

in praktischer

und theoretischer

Ausbildung zum

Wart 205 205

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2. als Wart mit

Grundbefähigung 718 1 743

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3. als Wart I. Klasse

mit Grundbefähigung 1 948 2 974

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4. als Prüf- und

Werkmeister mit

Grundbefähigung 3 077 4 102

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5. im leitenden

militärluftfahrt-

technischen Dienst

der

Verwendungsgruppen

H 2 und B 2 359 3 846

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6. im leitenden

militärluftfahrt-

technischen Dienst

der

Verwendungsgruppen

H 1 und A 1 743 3 230

(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

  1. 1. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,
  2. 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder
  3. 3. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG

    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

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