§ 85a ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zu Art. 243 ZK

§ 85a

(1) § 85a.Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu

  1. 1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
  2. 2. wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
  3. 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.

(2) Die Berufung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.

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