Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Untersagung
§ 85a.
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
- 1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
- 2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
- 3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
- 4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder
- 5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208966
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