§ 85. Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Luftschiffpiloten.
(1) Für die Verlängerung der in den §§ 80 und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 80 und 84 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83 nachzuweisen.
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