3. Abschnitt
Fachgruppen und Fachvertretungen Ausschreibung der Wahlen
§ 85
(1) § 85.Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten
- 1. die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
- 2. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und
- 3. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkundmachung verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen. Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.
(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden können.
(4) Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden.
(5) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.
(6) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)