§ 85 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Besondere Rechnungslegungsvorschriften

§ 85.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.

(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten

  1. 1. Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den §§ 81d Abs. 1 und 81o;
  2. 2. Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
  3. 3. Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
  4. 4. Vorschriften über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden;
  5. 5. nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
  6. 6. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
  7. 7. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2 Z 6;
  8. 8. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Abschlußprüfers und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des versicherungsmathematischen Sachverständigen.

(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072237

alte Dokumentnummer

N5197821000L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)