§ 85 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2006

Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten

§ 85.

Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.

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