§ 85 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

§ 85.

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

  1. 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
  3. 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,

    so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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