Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85.
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
- 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
- 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)