Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
§ 85
Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen mit einem Vertragspartner betreffen, berücksichtigen, wenn, unbeschadet der §§ 214 und 216, die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen gemäß den §§ 87 bis 89 erfüllen.
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