Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit.
Reaktivierung.
§ 85
(1) § 85.Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
(2) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe reaktiviert werden, der er vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angehört hat. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort reaktiviert werden.
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