Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
3. Äußere Beschaffenheit der Postsendungen.
Verpackung und Verschluß.
§ 85.
Postsendungen dürfen ohne Verpackung aufgegeben werden, soweit die postdienstliche Behandlung der Postsendung dadurch nicht behindert wird. Postsendungen, die wegen ihrer Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen Gründen für die postdienstliche Behandlung ungeeignet sind, sind dem Absender zurückzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145961
alte Dokumentnummer
N9195722641L
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