§ 85 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

3. Äußere Beschaffenheit der Postsendungen.

Verpackung und Verschluß.

§ 85.

Postsendungen dürfen ohne Verpackung aufgegeben werden, soweit die postdienstliche Behandlung der Postsendung dadurch nicht behindert wird. Postsendungen, die wegen ihrer Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen Gründen für die postdienstliche Behandlung ungeeignet sind, sind dem Absender zurückzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145961

alte Dokumentnummer

N9195722641L

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