Niederschrift
§ 85.
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
- b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
- c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- d) die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);
- e) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
- f) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- g) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;
- h) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71);
- i) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
- j) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
- k) die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- a) das Wählerverzeichnis;
- b) das Abstimmungsverzeichnis;
- c) die den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;
- d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- f) die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- h) die gemäß § 84 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle
- i) die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert weitergeleitet wurden;
- j) gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs. 8;
- k) die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
(6) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(7) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.
(9) Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40177077
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