ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 85.
(1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.
(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes ersichtlich zu machen.
(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Schlagworte
Beratungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094381
alte Dokumentnummer
N6195711738A
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