§ 85 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Stellvertreter des Masseverwalters.

§ 85.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.

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