Stellvertreter des Masseverwalters.
§ 85.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)