9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen
§ 85.
Die Gewerbeberechtigung endigt
- 1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
- 2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat (§ 10);
- 3. mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1);
- 4. nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;
- 5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (§ 11 Abs. 4);
- 6. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im § 11 Abs. 5 bis 8 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch;
- 7. mit dem Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13;
- 8. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
- 9. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87 bis 89 und 91);
- 10. durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);
- 11. mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1);
- 12. mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Konzession (§§ 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- 13. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12077501
alte Dokumentnummer
N5199112330H
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