§ 85 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

1. ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995 2. jetzt § 415

Anerkennung

§ 85.

Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

  1. 1. im Ausland errichtet wurden,
  2. 2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. 3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

    so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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