§ 85 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Jänner 1954

§ 85.

(1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der bereits am 1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 Beiträge geleistet oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden Zeiten - soweit sie vor dem 1. Jänner 1954 liegen - ohne Beitragsleistungen zu berücksichtigen:

  1. 1. die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze,
  2. 2. Vordienstzeiten, die für die Bemessung der Abfertigung angerechnet wurden, zur Gänze,
  3. 3. Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem privaten Dienstgeber zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.

(2) Für eine über den Rahmen des Abs. 1 hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 76.

Schlagworte

Ruhegenuß, Mindestalter

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102155

alte Dokumentnummer

N6198610293G

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