§ 85 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Pflichten der Emittenten von Aktien im geregelten Freiverkehr

§ 85

(1) § 85.Emittenten von Aktien haben während der Dauer der Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr sämtliche für die Inhaber von Aktien wichtigen Umstände, insbesondere die Einberufung von Hauptversammlungen, Satzungsänderungen, vor allem Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Abstempelungen, Abschluß eines Gewinn- oder Verlustausschließungsvertrages, Ausschüttung von Dividenden, Ausschreibung von Bezugsrechten, Umtausch von Aktienurkunden, Ausgabe neuer Kuponbögen, unverzüglich dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.

(2) Während der Dauer der Einbeziehung ist der Jahresabschluß samt Geschäftsbericht und Vorschlag für die Gewinnverteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu veröffentlichen. Wenn der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zwischenbericht über das vorläufige Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

(3) Sie haben die im Abs. 2 genannten Berichte unverzüglich, den Geschäftsbericht sowie den Inhalt der bei Hauptversammlungen zu behandelnden Anträge spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Börseunternehmen zu übermitteln. Im Falle, daß der Jahresabschluß nicht zeitgerecht veröffentlicht wird, ist das Börseunternehmen vom Ausmaß der vom Aufsichtsrat gewährten Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Zurückziehung der Aktien vom geregelten Freiverkehr ist dem Börseunternehmen mindestens ein Monat im vorhinein anzuzeigen und gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Diese Frist kann auf Antrag verkürzt werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.

(5) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer des Handels im geregelten Freiverkehr von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

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