§ 85 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III

II. TEIL.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 85.

(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde [Abs.] nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.

(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt [die andere Vollstreckungsbehörde, Abs.] sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.biswerden durch Verordnung getroffen.

zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042320

alte Dokumentnummer

N3194914970T

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