zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
II. TEIL.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 85.
(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde [Abs.] nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3) Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt [die andere Vollstreckungsbehörde, Abs.] sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.biswerden durch Verordnung getroffen.
zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042320
alte Dokumentnummer
N3194914970T
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