§ 84f K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 84f

Sonstige Betreuung durch Bildstellen

Die Landesbildstelle und - wurden Bezirksbildstellen eingerichtet - die Bezirksbildstellen dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.

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