§ 84e K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2014

§ 84e

Informationspflichten

Die Landesregierung ist verpflichtet, die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen.

23.07.2014

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