§ 84d
Verwendung der Mittel
(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelle und - wurden Bezirksbildstellen eingerichtet - durch die Bezirksbildstellen sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Bezirksbildstellen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.
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