§ 84c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 84c.

Der Hauptverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG (insbesondere § 17 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 7 G-ZG) berechtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)