§ 84b K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 84b

Personalaufwand von Bezirksbildstellen

Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter von Bezirksbildstellen zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)