Wirkung der Vollstreckbarerklärung
§ 84b.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)