§ 84b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Wirkung der Vollstreckbarerklärung

§ 84b.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

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