§ 84a.
(1) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
- 1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
- 2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
- 3. die Verabreichung von Sauerstoff.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2009
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40113507
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