§ 84a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Dienstalterszulage

§ 84a

§ 84a. Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)