§ 84 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 84. Erweiterungen der Grundberechtigung und

besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 80 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 82 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 83 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.

(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.

(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(5) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.

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