Zustellungsbevollmächtigter
§ 84
(1) § 84.Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
- 1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
- 2. die Mängelbehebung,
- 3. die Erhebung eines Einspruches und
- 4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
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