§ 84 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zustellungsbevollmächtigter

§ 84

(1) § 84.Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

  1. 1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
  2. 2. die Mängelbehebung,
  3. 3. die Erhebung eines Einspruches und
  4. 4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)