§ 84 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

§ 84

(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligte zu laden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)