§ 84 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Lagerung im Freien

§ 84.

(1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt werden.

(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; steht für die Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084759

alte Dokumentnummer

N5199450856J

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