XV. ABSCHNITT
ÜBERUNIVERSITÄRE VERTRETUNGSORGANE Konferenz der Rektoren und Rektorinnen (Rektorenkonferenz)
§ 84.
(1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2) Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.
(3) Die Rektorenkonferenz hat einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.
(4) Aufgaben der Rektorenkonferenz sind insbesondere:
- 1. Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
- 2. Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren.
(5) Die Rektorenkonferenz hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Schlagworte
Universitätswesen
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125191
alte Dokumentnummer
N7199331557J
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