§ 84 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

IX. Hauptstück

Von der Erforschung strafbarer Handlungen und von den Vorerhebungen (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 25)

§ 84.

(1) Alle öffentlichen Behörden und Ämter sind schuldig, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen sind, sogleich dem Staatsanwalte des zuständigen Gerichtes anzuzeigen.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Anzeige einer verübten strafbaren Handlung auch an das Bezirksgericht erstattet werden, in dessen Sprengel sich die Behörde befindet.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030383

alte Dokumentnummer

N2197523736S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)