IX. Hauptstück
Von der Erforschung strafbarer Handlungen und von den Vorerhebungen (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 25)
§ 84.
(1) Alle öffentlichen Behörden und Ämter sind schuldig, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen sind, sogleich dem Staatsanwalte des zuständigen Gerichtes anzuzeigen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Anzeige einer verübten strafbaren Handlung auch an das Bezirksgericht erstattet werden, in dessen Sprengel sich die Behörde befindet.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030383
alte Dokumentnummer
N2197523736S
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