Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84.
- 1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- 2. ein Rückkehrverbot gemäß § 38a Abs. 2 mißachtet oder
- 3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12065721
alte Dokumentnummer
N4199660084J
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